Mi trasferisco in Italia da pensionato

Che succede con l’assicurazione malattia

Guten Tag Nach der Pensionierung habe ich mich (Schweizer Staatsbürger, beziehe AHV und Rente ausschliesslich aus der Schweiz) im 2011 in Italien niedergelassen. Damals konnte man zwar wählen, ob man sich weiterhin bei einer schweizerischen Krankenkasse oder der italienischen Einheitskrankenkasse SSN versichern lassen wollte. Behandlungen waren in beiden Fällen jedoch nur im Wohnsitzland möglich: Das Behandlungswahlrecht galt damals erst für Schweizer Rentner mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Österreich, Belgien, Niederlanden und Ungarn, nicht aber für Italien. Unter den damals geltenden Voraussetzungen habe ich mich für die SSNVersicherung in Italien entschieden. Kurz danach ist eine sehr wesentliche Änderung betr. Schweiz-Italien eingetreten: Seit dem Jahr 2013 gilt das Behandlungswahlrecht auch für Rentner mit Wohnsitzland Italien – allerdings nur, wenn man bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert ist, d.h. nicht für SSN-Versicherte. Die Gazzetta Svizzera berichtete darüber in ihrer Ausgabe vom April 2012 (“Farsi curare in Svizzera, Residenti in Italia con cassa malattia svizzera: Novità importante”). Da sich mein Wohnort nahe der Schweiz befindet, wollte ich nun gerne von der heute geltenden Möglichkeit Gebrauch machen und dauerhaft vom italienischen zu einem schweizerischen Versicherer wechseln. Ich wandte mich daher mit Email an die dafür zuständige Gemeinsame Einrichtung KVG (www.kvg.org). Diese lehnte einen Wechsel mit Hinweis auf die Einmaligkeit des Optionsrechts ab. Eine Kopie dieses Email-Dialogs finden sie weiter unten in diesem Mail. Da ich mich mit der formalistisch anmutenden Antwort nicht zufriedengeben wollte, wandte ich mich an die ehemalige Nationalrätin Thérèse Meyer-Kaelin, die im erwähnten Artikel der Gazzetta Svizzera als Initiantin der neuen Regelung bezeichnet wird. – Sie nahm keine Stellung, sondern empfahl mir, mich an Frau Sarah Mastantuoni (Auslandschweizer-Organisation) zu wenden, die ihrerseits die nötigen Informationen bei der Gemeinsamen Einrichtung einholte. Kopien der entsprechenden Mails habe ich ebenfalls angehängt. Schliesslich habe ich mich noch an die Ombudsstelle der Krankenversicherer gewendet, die ihrerseits bei der Gemeinsamen Einrichtung rückgefragt hat. Die Antwort (samt Beilage der Korrespondenz Ombudsstelle - Gemeinsame Einrichtung) sende ich Ihnen mit separatem Email. Bei der Einführung der Behandlungswahlfreiheit für Schweizer in Italien per 1.1.2013 ist meines Erachtens vergessen worden, auf die Bedürfnisse der bereits in Italien wohnhaften Schweizer einzugehen, die beim SSN versichert sind. Eine so fundamentale Änderung hätte unbedingt mit einer neuen Wahlmöglichkeit ergänzt werden müssen. Diese ist mir, wie Sie aus den Emails ersehen, mit Hinweis auf die Einmaligkeit des Optionsrechts verweigert worden, obwohl ich angeboten habe, für den administrativen Aufwand finanziell aufzukommen. Meines Erachtens gibt es nämlich keine sachlichen Gründe dafür, dass heute de facto zweierlei Recht für die pensionierten Schweizer mit Wohnsitz Italien gilt - ausser dem zusätzlichen administrativen Aufwand, den es zu verhindern galt. (N.B. Jedes Jahr wechseln Hunderttausende von Versicherten die Krankenkasse, um von günstigeren Prämien zu profitieren. Hier gewichtet die Möglichkeit des Wechsels schwerer als die dadurch entstehenden Verwaltungskosten - und dies bei identischer Versicherungsdeckung). Meine Ehefrau ist 2014 nach Italien ausgewandert und profitiert als CH-Krankenkassenversicherte von der Wahlmöglichkeit. Ist es nicht absurd, dass ich unter dem geltenden Recht die Wahlmöglichkeit nur dadurch erhalten kann, dass ich meinen Wohnsitz in die Schweiz zurückverlege, um anschliessend nach Italien zurückzukehren? Das kann doch nicht wirklich der Wille des Gesetzgebers sein! Sind Ihnen die Gründe dafür bekannt, warum bei der Neuerung vom 1.1.2013 auf die Gewährung eines zweiten Optionsrechts verzichtet worden ist? Sehen Sie für Personen, die im gleichen Fall sind wie ich, einen anderen Weg, als temporär in die Schweiz auszuwandern, um den Genuss der Behandlungswahlmöglichkeit Italien-Schweiz zu erzwingen? Für Ihre Behandlung des Themas und Ihren Rat danke ich Ihnen im Voraus ganz herzlich! Freundliche Grüsse
T.X.

Risposta
Caro lettore, per questo problema non ho che potuto mettermi in contatto con l’Organizzazione degli Svizzeri all’Estero (OSE) che difende gli interessi degli Svizzeri all’estero presso le istituzioni politiche ed amministrative in Svizzera.
Ho avuto la seguente risposta:
Al tempo della modifica, l’OSE non è stata consultata. Credo che sia dovuto al fatto che è stato modificato un regolamento dell’UE che la Svizzera ha adottato automaticamente. La Svizzera non ha fatto domanda per permettere un’eccezione al principio dell’irrevocabilità del diritto di opzione (che avrebbe dovuto anche essere consentito ai cittadini europei nella stessa situazione vivendo in Italia).
Chi torna in Svizzera e si trasferisce poi di nuovo all’estero, in questo caso in Italia, potrà esercitare il diritto di opzione arrivando in Italia. È ciò che ci ha detto l’istituto comune LAMal. Il solo dubbio che rimane qui è quello di sapere se il comune in Svizzera accetta la costituzione di un domicilio ufficiale per una durata di “domicilio” in Svizzera molto breve. Se no, è sempre possibile per lui di concludere un’assicurazione privata presso soliswiss o un’altra assicurazione (ASN che è un broker ha anche diversi prodotti). però i premi saranno probabilmente alti. È difficile dare un consiglio qui dato che ogni assicurazione ha i suoi propri prodotti e questi sono difficili da paragonare.
Cambiare un regolamento UE è decisamente al di sopra delle possibilità dell’OSE o – molto più ancora – del Collegamento Svizzero e della Gazzetta Svizzera. Se Lei vuole proprio cambiare assicurazione malattia, non Le resta che seguire le proposte dell’OSE. A mio parere, il problema di riprendere domicilio in Svizzera non sta tanto nella durata breve (Lei non è obbligato a dire che torna solo per due mesi, ed è libero di decidere successivamente di aver “sbagliato decisione”), ma nel fatto che il domicilio (corrisponde alla residenza in Italia) deve essere verosimile, cioè la sua presenza deve essere effettiva, anche se non continuativa. Nei piccoli comuni ci sono i vicini, nei grandi comuni è abbastanza consueto un controllo.
Mi spiace non poter darle una risposta soddisfacente al Suo desiderio e Le porgo i migliori auguri.

Robert Engeler