Vai al contenuto

AHV-Reform 2021 – wichtige Neuigkeiten für die Frauen der Jahrgänge 1961-1969 (Artikel bis zum Schluss lesen)

    La Gazzetta ha bisogno di te.

    Cara lettrice, caro lettore online,
    la Gazzetta Svizzera vive anche nella versione online soprattutto grazie ai contributi di lettrici e lettori. Grazie quindi per il tuo contributo, te ne siamo molto grati. Clicca sul bottone "donazione" per effettuare un pagamento con carta di credito o paypal. Nel caso di un bonifico clicca qui per i dettagli.

    Die Reform der AHV 21 wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Diese Reform wird zwei wesentliche Auswirkungen haben: Die Anpassung des Referenzalters für Frauen und die damit verbundenen Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration sowie die Flexibilisierung des geschlechtsunabhängigen Rentenalters.

    Anpassung des Referenzalters für Frauen und Ausgleichsmaßnahmen

    Der Begriff "Rentenalter" wird durch "Referenzalter" ersetzt. Das Referenzalter für Frauen wird in vier Schritten von je drei Monaten auf 65 Jahre angehoben. Dies hat die folgenden Auswirkungen auf das Referenzalter für Frauen:

    Jahr Geburtsjahr Referenzalter
    bis 2023 bis 1959 64 Jahre (bisher)
    2024 1960 64 Jahre (noch keine Anpassung)
    2025 1961 64 Jahre und 3 Monate
    2026 1962 64 Jahre und 6 Monate
    2027 1963 64 Jahre und 9 Monate
    ab 2028 ab 1964 65 Jahre

    Die Anhebung des Referenzalters wird für die Übergangsgeneration (Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind) durch zwei Massnahmen abgefedert, nämlich durch einen lebenslangen Rentenzuschlag und niedrigere Kürzungssätze bei einem allfälligen vorzeitigen Rentenbezug.

    Lebenslange Zulage

    Frauen der Übergangsgeneration (Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind) erhalten eine monatliche lebenslange Zulage zu ihrer AHV-Rente. Die Höhe des Grundzuschlages richtet sich nach dem durchschnittlichen AHV-Jahreseinkommen. Das durchschnittliche AHV-Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen und den durchschnittlichen Ausbildungsgutschriften für alle AHV-Beitragsjahre.

    Der Grundzuschlag beträgt 160 CHF für durchschnittliche Jahreseinkommen ≤ 58'800 CHF; 100 CHF für durchschnittliche Jahreseinkommen von 58'801-73'500 CHF; 50 CHF für durchschnittliche Jahreseinkommen ≥ 73'501 CHF. Der individuelle Zuschlag ist nach dem Geburtsjahr gestaffelt:

    Geburtsjahr Refenzalter AVH-Rentenzuschlag in % des Grundzuschlags
    1961 64 Jahre und 3 Monate 25%
    1962 64 Jahre und 6 Monate 50%
    1963 64 Jahre und 9 Monate 75%
    1964 65 Jahre 100%
    1965 65 Jahre 100%
    1966 65 Jahre 81%
    1967 65 Jahre 63%
    1968 65 Jahre 44%
    1969 65 Jahre 25%
    ab 1970 65 Jahre kein Rentenzuschlag

    Die AHV-Zusatzrente unterliegt nicht der Altersrentengrenze für Ehepaare und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.

    Tiefere Kürzungssätze beim Vorbezug von AHV-Renten

    Sowohl heute als auch nach Inkrafttreten der AHV-Reform kann ein Versicherter frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters eine AHV-Rente beziehen. Dies führt jedoch immer zu einer Kürzung der Rente. Frauen der Übergangsgeneration (geboren zwischen 1961 und 1969) haben einerseits die Möglichkeit, ihre AHV-Rente ab 62 Jahren und damit potenziell früher als zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters zu beziehen. Andererseits profitieren sie von einer weniger starken Rentenkürzung, die nach Einkommenshöhe und Geburtsjahr gestaffelt ist.

    Kürzung bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ≤ CHF 58'800

    Vorbezugsdauer

    Jahren Monaten
    0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
    0 - 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0%
    1 0% 0.2% 0.3% 0.5% 0.7% 0.8% 1.0% 1.2% 1.3% 1.5% 1.7% 1.8%
    2 2.0% 2.1% 2.2% 2.3% 2.3% 2.4% 2.5% 2.6% 2.7% 2.8% 2.8% 2.9%
    3 3%

    Kürzung bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ≥ CHF 58.801-73.500

    Vorbezugsdauer

    Jahren Monaten
    0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
    0 - 0.2% 0.4% 0.6% 0.8% 1.0% 1.3% 1.5% 1.7% 1.9% 2.1% 2.3%
    1 2.5% 2.7% 2.8% 3.0% 3.2% 3.3% 3.5% 3.7% 3.8% 4.0% 4.2% 4.3%
    2 4.5% 4.7% 4.8% 5.0% 5.2% 5.3% 5.5% 5.7% 5.8% 6.0% 6.2% 6.3%
    3 6.5%

    Kürzung bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ≥ CHF 73'501

    Vorbezugsdauer

    Jahren Monaten
    0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
    0 - 0.3% 0.6% 0.9% 1.2% 1.5% 1.8% 2.0% 2.3% 2.6% 2.9% 3.2%
    1 3.5% 3.8% 4.0% 4.3% 4.5% 4.8% 5.0% 5.3% 5.5% 5.8% 6.0% 6.3%
    2 6.5% 6.8% 7.2% 7.5% 7.8% 8.2% 8.5% 8.8% 9.2% 9.5% 9.8% 10.2%
    3 10.5%

    Flexibilität im Ruhestand

    Nach den geltenden Rechtsvorschriften kann die Altersrente bis zu zwei Jahre im Voraus bezogen werden. Ein Vorbezug war nur für volle Jahre, d.h. 12 oder 24 Monate, möglich. Der Bezug der AHV-Rente kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden.

    Die AHV-Reform 21 bringt eine Reihe von Änderungen, die es den Versicherten ermöglichen, den Ruhestand flexibler zu gestalten.

    Flexiblere Rückzugsmöglichkeiten

    Nach Inkrafttreten der Reform der AHV 21 gilt das Referenzalter 65 für Frauen und Männer. Bei Erreichen dieses Alters kann die AHV-Rente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden.

    Männer und Frauen können ihre Rente ab 63 Jahren vorzeitig beziehen (mit Ausnahme der Übergangsgeneration der Frauen, die ihre AHV-Rente ab 62 Jahren vorzeitig beziehen können) und bis zum Alter 70 aufschieben.

    Der Vorbezug der Rente ist neu auch in jedem Monat möglich. Die Kürzungstabelle - gültig für Männer und Frauen mit Ausnahme der Jahrgänge 1961-1969 - wird für jeden Monat des Vorbezugs entsprechend angepasst.

    Vorbezugsdauer

    Jahren Monaten
    0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
    0 - 0.6% 1.1% 1.7% 2.3% 2.8% 3.4% 4.0% 4.5% 5.1% 5.7% 6.2%
    1 6.8% 7.4% 7.9% 8.5% 9.1% 9.6% 10.2% 10.8% 11.3% 11.9% 12.5% 13.0%
    2 13.6%

    Der Rentenaufschub muss mindestens ein Jahr dauern. Danach kann die versicherte Person jederzeit eine AHV-Rente beantragen, längstens bis zum Alter 70.

    Aufschubsdauer in Jahren
    und 0-2 Monaten und 3-5 Monaten und 6-8 Monaten und 9-11 Monaten
    1 5.2% 6.6% 8.0% 9.4%
    2 10.8% 12.3% 13.9% 15.5%
    3 17.1% 18.8% 20.5% 22.2%
    4 24.0% 25.8% 27.7% 29.6%
    5 31.5%

    Ursprünglich war vorgesehen, dass die Kürzungs- und Erhöhungssätze mit der Reform der AHV 21 an die aktuelle Lebenserwartung angepasst und entsprechend gesenkt werden. Die geplanten Anpassungen sollten aber erst auf den 1. Januar 2027 umgesetzt werden.

    Auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (2. Säule) gelten flexible Rückzugsmöglichkeiten.

    Mit der Reform der AHV 21 sind die Pensionskassen verpflichtet, sowohl den vorzeitigen Altersrücktritt als auch den Aufschub der Rentenleistungen bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

    Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten

    Mit dem Inkrafttreten der Reform der AHV 21 ist es möglich, auch nur einen Teil der AHV-Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Der Vorbezug oder Aufschub eines Teils der Rente muss mindestens 20% und darf höchstens 80% betragen.

    Der Vorbezug oder Aufschub eines Teils der Rente kann nur einmal geändert werden, danach muss der verbleibende Teil der Rente vollständig bezogen werden.

    Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist auch eine Kombination von Vorbezug und Aufschub der AHV-Rente möglich.

    Im Rahmen der Reform der AHV 21 wird auch in der beruflichen Vorsorge die Möglichkeit von Teilpensionierungsschritten eingeführt. Bisher war dies gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl die Pensionskassen in ihren Reglementen eine Teilpensionierung vorsehen konnten. Nun haben die Versicherten einen Anspruch auf Teilpensionierung. Die Pensionskassen sind verpflichtet, in ihren Reglementen eine Teilpensionierung in mindestens drei Stufen vorzusehen.

    Wichtige Nachricht: Grosse Vorteile für Frauen in den Übergangsjahren

    Bisher haben wir immer geschrieben, dass es sich weder für Frauen noch für Männer lohnt, die Rente vorzeitig (um ein oder zwei Jahre) zu beziehen, ausser für Personen mit einer kurzen Lebenserwartung. Wir haben im Gegenteil dazu geraten - für diejenigen, die noch keine AHV-Rente benötigen- den Rentenbezug um bis zu fünf Jahre aufzuschieben.

    Um eine Ablehnung der Revision durch die Bevölkerung zu vermeiden, wurden für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 sehr grosszügige Anreize geschaffen. Für diese Jahrgänge wird eine Grunderhöhung von 160 CHF pro Monat für ein durchschnittliches jährliches Beitragseinkommen von bis zu 58'000 CHF (inkl. Teuerungsausgleich) gewährt, 100 CHF für ein durchschnittliches Jahreseinkommen zwischen 58'001-73'500 CHF, 50 CHF für ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 73'501 CHF und mehr. Für jeden Jahrgang wird ein anderer Prozentsatz anerkannt (siehe Tabelle). Es gilt der Grundsatz: Je niedriger das Jahreseinkommen, desto höher die Leistung. Aus diesem Grund lohnt sich heute für diese Jahrgänge oft der Vorbezug der Rente.

    Für Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, lohnt es sich auf jeden Fall, den zweijährigen Vorruhestand in Betracht zu ziehen. Im häufigen Fall von Schweizerinnen in Italien, die als junge Frau in der Schweiz ein rechtes Einkommen erzielten, danach nach Italien auswanderten und bis 2007 freiwillig in die AHV einbezahlten, weisen fast immer ein bescheidenes Durchschnittseinkommen auf. Dies führt bei Vorbezug zu einer höheren Monatsrente und sie erhalten ihre Rente bereits früher. Die Jahrgänge 1962 bis 1968 erhalten noch höhere Aufschläge auf die Monatsrente. Jeder Fall ist jedoch anders, deshalb sollte der Entscheid erst nach einer Berechnung getroffen werden.

    Für den Jahrgang 1961 ist es schon zu spät, um den Vorbezug für ganze zwei Jahre zu verlangen. Für die Berechnung verlangt den Vorbezug für den ersten möglichen Monat. Der Jahrgang 1962 hat gerade genügend Zeit, sofort eine Berechnung für zwei Jahre zu verlangen, die folgenden Jahrgänge bis 1969 haben noch etwas Zeit.

    Wir empfehlen sehr, vor einem Entscheid bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Vorausberechnung der Rente sowohl für das Referenzalter als auch mit 2 Jahren anzufordern: Schweizerische Ausgleichskasse, Av. Edmond-Vaucher 18, CH 1211 Genève, www.zas.admin.ch, Tel. +41 58 461 91 11.

    Verschiedene Versicherungen oder Schweizer Banken bieten im Internet Besprechungsmöglichkeiten zur Berechnung der besten Lösung an, was meistens die Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt – natürlich in der Hoffnung, eine Versicherungsleistung anbieten und verkaufen können.

    Wir sind jedoch nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich nicht in der Lage, diese Berechnungen durchzuführen. Bitte richten Sie daher von keine solchen Fragen an uns. Wir können und werden sie nicht beantworten.

    Weitere Änderung

    Eine weitere Änderung, die Frauen wie Männer gleichermassen, aber nur wenige Italienschweizer (z.B. Grenzgänger) interessiert, ist die Möglichkeit, über das Referenzalter hinaus weiterhin zu arbeiten um Beiträge und fehlende Beitragsjahre zu leisten.

    Bisher galt die Regel, dass beim Weiterarbeiten nach dem Pensionsalter bis zu einem Freibetrag von CHF 18‘600 jährlich keine AHV-Beiträge geleistet werden mussten, die Beiträge über diesem Verdienst aber keine Verbesserung der AHV-Rente brachten.

    Wer ab 2024 weiterarbeitet, dessen Beiträge können Beitragslücken schliessen und die Rente bis zum Maximalbetrag erhöhen. Um die Beitragshöhe zu verbessern, kann auf den Freibetrag von CHF 16‘800 verzichtet werden.

    Robert Engeler
    Avv. Andrea Pogliani