AHV-Revision 21: Weitere Einzelheiten für Frauen der Jahrgänge 1961-1969

Liebe Leserinnen

In der November-Nummer der Gazzetta Svizzera haben wir ausführlich über die AHV-Revision 21 berichtet, deren wichtigste Punkt die schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frauen (jetzt Referenzalter genannt) von 64 auf 65 Jahre, entsprechend dem Rentenalter für Männer ist. Aufgrund von Artikeln in den führenden Tageszeitungen berichteten wir über die gewichtigen Vorteile, die den Frauen der Jahrgänge 1961-1969 geboten werden, um die Folgen dieser Änderung abzufedern.

In der Mai-Nummer, unter den offiziellen Meldungen «Dal Palazzo Federale» erschien eine reichhaltige Zusammenfassung der Änderungen dieser Revision, wie sie allen Auslandschweizern weltweit durch die «Revue Suisse» mitgeteilt wurde, mit vollständigen Hinweisen auf alle «links» zur Information der Gazzetta-Leser.

Mit diesem Artikel möchten wir die offizielle Mitteilung der Mai-Nummer mit den Hinweisen ergänzen, was gegenüber unserem Artikel in der November-Nummer geändert hat und auch praktische Vorschläge für das Vorgehen aufzeigen.

Die Informationen der Presse und damit der Gazzetta im November basierten auf einer wörtlichen Auslegung des Gesetzestextes. Offensichtlich ist der Bundesverwaltung aufgefallen, dass eine solche Auslegung zu enormen Kosten und ungewollten vorzeitigen Pensionierungen führen würde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat deshalb zum ungewöhnlichen Mittel eines Kreisschreibens mit Datum 01.01.2024 von 30 Seiten (!!) gegriffen, um das Übergangsrecht zu präzisieren, was in einigen Punkten zu einer Reduktion der Leistungen führt. Die für uns wichtigsten Änderungen gegenüber der ersten Auslegung sind:

  1. Die Rentenzuschläge werden nicht ausgerichtet, wenn ein Rentenvorbezug verlangt wird, sondern nur beim Erreichen des Referenzalters oder bei Aufschub des Rentenbezuges.
  2. Die Rentenzuschläge werden im Verhältnis zur Anzahl Beitragsjahre ausgerichtet. Dies bedeutet für die meisten von uns eine deutliche Kürzung der Rentenzuschläge, da die freiwillige AHV 2006 für die in der EU oder EWR Wohnhaften definitiv geschlossen wurde. Willkommen sind sie trotzdem, sie gelten lebenslang.

Die gute Nachricht: Für die Auslandschweizer wurde jetzt ein besonderes Formular zur Beantragung einer Vorberechnung der Rente geschaffen. Dieses liefert nicht nur die Vorausberechnung der zukünftigen Rente beim Eintreten des Referenzalters, sondern auch diejenige beim Vorbezug von 1 oder 2 Jahren. Um dieses Formular zu finden und auszufüllen gehen Sie wie folgt vor:

  • Im Internet wählen: link/previsione. Es erscheint das Blatt: “Richiedere un calcolo di una rendita futura”. Nicht oben rechts das Formular “ESCAL” wählen
  • Nach unten scrollen bis die Überschrift “Moduli di richiesta di calcolo di una rendita futura per persone non residenti in Svizzera” erscheint
  • Darunter das pdf-Blatt wählen, das Ihrem Jahrgang entspricht
  • Das Formular ausfüllen und abschicken.

Wir raten noch immer allen, die gesund sind und die AHV-Rente im Referenzalter nicht unbedingt brauchen, diese aufzuschieben. Der Mindestaufschub beträgt 1 Jahr und ergibt eine lebenslange Erhöhung von 5,2% der Rente, beim maximalen Aufschub von 5 Jahren beträgt der Zuschlag stolze 30,5%. Der Aufschub kann auf das Erreichen des Referenzalters und bis spätestens im Jahr danach verlangt werden, nach einem Jahr Aufschub kann jeder Monat der Beginn der Rentenzahlung verlangt werden. Mit vorgerücktem Alter macht eine um mehrere oder einige hundert Franken erhöhte AHV-Rente oft den Unterschied. Wahrscheinlich werden diese Prozentsätze ab 2027 reduziert, um sie der gesteigerten Lebenserwartung anzupassen. Interessant bleibt es trotzdem.

Zur Erinnerung publizieren wir nochmals die Tabelle des Referenzalters für die Übergangsjahre; diese und alle anderen Tabellen der November-Nummer sind nach wie vor gültig.


Beispiel:
Das Referenzalter einer am 5. Februar 1961 geborenen Frau wäre nach heutiger Regelung der 1.März, nach neuer Regelung nun 3 Monate später, d.h. der 1. Juni 2025.

Robert Engeler
avv. Andrea Pogliani

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