In der Gazzetta Svizzera wurde oft über die Besteuerung von Schweizer Renten, die von in Italien ansässigen Personen bezogen werden, geschrieben. Wir machten immer einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Renten, die in der Schweiz bezogen werden (auf einem Schweizer Konto gutgeschrieben werden) und Renten, die in Italien bezogen werden (die von der auszahlenden Einrichtung direkt auf ein italienisches Konto überwiesen werden). Wir haben immer geschrieben, dass nur im zweiten Fall (in Italien überwiesene Renten) die 5%ige Vorzugsbesteuerung in Anspruch genommen werden kann. Im ersten Fall (direkt in der Schweiz bezogene Renten) würden die Renten hingegen der progressiven Besteuerung unterliegen (d.h. zu einem höheren Satz) und müssten in der Einkommensteuererklärung, die bei den italienischen Steuerbehörden einzureichen ist, selbst deklariert (und berechnet) werden. Was wir immer behauptet haben, ob es unseren Lesern gefiel oder nicht, stützte sich auf die geltenden Rechtsvorschriften und die von der italienischen Steuerbehörde herausgegebenen Auslegungsbestimmungen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass dieser Regelungsansatz häufig als diskriminierend empfunden wurde, da er zur Folge hatte, dass dieselben Steuerpflichtigen je nach dem Ort, an dem die Einkünfte bezogen (in Italien und nicht in der Schweiz), steuerlich unterschiedlich behandelt wurden.
Dieses Prinzip hat sich mit dem Inkrafttreten einer Bestimmung im „Gesetz Nr. 197 vom 29. Dezember 2022 über den Staatshaushalt für das Haushaltsjahr 2023“ grundlegend geändert. Diese Vorschrift (Artikel 1, Absatz 77) fügt dem Artikel 76 des Gesetzes Nr. 413 vom 30/12/1991 den Absatz 1ter hinzu:
"1ter. Beträge, die überall von der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) und der schweizerischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ausbezahlt werden, einschliesslich der Leistungen von schweizerischen Frühpensionseinrichtungen oder Institutionen, die auch auf der Grundlage von in der Schweiz an der Quelle besteuerten Sozialversicherungsbeiträgen angefallen sind und in jeglicher Form und aus jeglichem Grund ausbezahlt und von in Italien wohnhaften Personen ohne Einschaltung italienischer Finanzintermediäre (Banken) in Empfang genommen werden, unterliegen der Steuer zum gleichen Satz wie die in den Absätzen 1 und 1-bis genannte Quellensteuer" (d. h. zum Satz von 5%).
Mit dieser Regelung wird also jeder Unterschied bei der steuerlichen Behandlung von Renten je nach Ort ihres Bezugs aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass sowohl die AHV- als auch die BVG-Renten zum Satz von 5% besteuert werden, unabhängig davon, ob sie nach Italien überwiesen oder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Fällen kann darin bestehen, ob die Steuer in der jährlichen Steuererklärung in Italien selbst deklariert werden muss oder nicht. Wir werden insbesondere sehen, wie man sich im Falle einer nach Italien überwiesenen BVG-Rente verhalten sollte. Die betreffende Vorschrift wird sicherlich Gegenstand von Auslegungsbestimmungen sein, die diese Aspekte klären werden. Vorläufig ist die einzige Gewissheit, dass in jeder Situation derselbe Steuersatz von 5% gilt. Außerdem lässt die Formulierung "in jeder Form und unter jedem Titel bezahlt" die Annahme zu, dass der subventionierte Satz sowohl auf Leistungen in Form von Renten als auch auf Kapitalleistungen anwendbar ist. Wie bereits erwähnt, sollte die Klärung dieser Angelegenheit durch die Steuerbehörde abgewartet werden.
In Erwartung von Klarstellungen raten wir denjenigen, die sich vorher entscheiden müssen, der für BVG-Renten derzeitigen Praxis zu folgen: Lassen Sie den Betrag an Ihre Bank in Italien überweisen, informieren Sie die Bank vor der ersten Zahlung (vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein), dass die Zahlung über ....... die schweizerische berufliche Vorsorge betrifft, die von der Bank der 5%igen Steuer gemäß Art. 76, Absatz 1bis, Gesetz Nr. 431/1991 unterworfen werden muss; Rundschreiben der Steuerbehörde vom 27.01.2020 Nr. 3/E.
Im Übrigen gilt diese neue Regelung rückwirkend ab 2015, so dass Rentner, die beim Finanzamt in dieser Angelegenheit Rekurs eingereicht haben, eine positive Lösung finden können.
avv. Andrea Pogliani
Robert Engeler